BAG: Kein Anspruch auf bestimmte Methode bei Gefährdungsbeurteilung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.08.2008, 9 AZR 1117/06 – Etwas irreführend ist die Pressemitteilung des BAG schon betitelt: Das oberste Arbeitsgericht hatte dem Arbeitnehmer eben keinen Anspruch auf eine bestimmte Methode bei der Gefährdungsbeurteilung zuerkannt. Dass überhaupt ein Anspruch af eine solche Gefährdungsbeurteilung bestand, war zwischen den Parteien – mindestens zwischenzeitlich – unstreitig. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 5 Abs. 1 ArbSchG i. V. m. § 618 Abs. 1 Satz 1 BGB bekräftigte nochmals das Gericht, läßt den Schutz aber in der Praxis leer laufen.
Bestimmten Überprüfungskriterien und -methoden für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung könnten nicht vorgegeben werden. § 5 Abs. 1 ArbSchG eröffnetem dem Arbeitgeber weite Beurteilungs- und Handlungsspielräume. Nun, so wird man feststellen müssen, wäre dann genau zu fragen, wo denn diese Beurteilungs- und Handlungsspielräume aufhören. Es bleibt zu hpoffen, dass das BAG im Sinne eines effektiven Arbeitnehmerschutzes die Kriteien für eine Überschreitung des Beurteilungs- und Handlungsspielraums in Zukunft klar darstellt.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung
BAG, PM Nr. 62/08 – Der Arbeitgeber hat nach § 5 Abs. 1 ArbSchG durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Nach § 618 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Dienstberechtigte Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen so zu regeln, dass der Dienstverpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
Der Kläger reinigt den Fußboden in der Gießerei der Beklagten von Sand und entsorgt ihn. Zu seiner persönlichen Schutzausrüstung gehören ein Schutzhelm, eine Staubmaske, Ohrenschützer und Sicherheitsschuhe. Der Arbeitsplatz des Klägers wurde 2004 von einem Sicherheitsingenieur besichtigt und bewertet.
Der Kläger verlangt die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach bestimmten Kriterien und Methoden, hilfsweise die Ausübung des Initiativrechts der Beklagten gegenüber dem Betriebsrat. Die Vorinstanzen haben Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat keinen Erfolg.
Arbeitnehmer haben nach § 5 Abs. 1 ArbSchG i. V. m. § 618 Abs. 1 Satz 1 BGB einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführt. Sie können jedoch keine bestimmten Überprüfungskriterien und -methoden für die Durchführung vorgeben. § 5 Abs. 1 ArbSchG eröffnet für den Arbeitgeber weite Beurteilungs- und Handlungsspielräume. Mit den engen Vorgaben des Klägers muss die Beklagte auch nicht gegenüber dem Betriebsrat initiativ werden, um eine mitbestimmte Durchführungsregelung der Gefährdungsbeurteilung herbeizuführen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. August 2008 – 9 AZR 1117/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2006 – 6 Sa 339/05 -
Tags: - Arbeitsvertrag, - Personal-/ Betriebsrat, Arbeitnehmer, Arbeitssicherheit, Arbeitsvertrag, Gefährdung