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BAG: Kündigung von Bonussystem bei AGB-Verstoß unwirksam

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Oktober 2007 – 10 AZR 825/06 – Nicht nur der Arbeitsvertrag selbst, sondern auch eine über getroffenen Vereinbarung kann eine Allgemeine Vertragsbedingung sein und der AGB-Kontrolle unterliegen. Damit kippt das BAG eine der Standard-Klauseln aus Arbeitsverträgen! Im vorliegenden Fall war ein Rechtsanspruch auf eine ausgeschlossen, wenn eine bis zu ienem bestimmten Stichtag erfolgt war. Dies widerspreche der im Arbeitsvertrag zugesagten Teilnahme am der Beklagten und benachteilige entgegen den Geboten von Treu und Glauben den Arbeitnehmer unangemessen, so die Entscheidung.

Mit dieser Entscheidung stößt das BAG die Tür auf, zu einer umfassenden Kontrolle von vertraglichen Nebenabreden und Leistungseinschränkungen. Dies ist im Lichte der entsprechenden Abhängigkeit der Arbeitnehmer zu begrüßen. Die häufige Formulierung

erfolgen in jedem Falle freiwillig und begründen keinen Rechtsanspruch für die Zukunft”

ist in der Form ncht mehr haltbar.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.kanzlei-exner.de

Transparenzgebot und Stichtagsklausel bei

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Oktober 2007 – 10 AZR 825/06 -

Nach § 307 BGB sind vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Unwirksamkeit kann sich auch daraus ergeben, dass eine Klausel entgegen dem in dieser Vorschrift verankerten Transparenzgebot nicht klar und verständlich ist.

Auf eine für das Jahr 2004 geklagt hatte ein als Berater beschäftigter Arbeitnehmer. Diesem war vom beklagten Finanzdienstleitungsunternehmen im Arbeitsvertrag die Teilnahme an einem zugesagt worden. Für die Jahre 2002 und 2003 hatte der Kläger von der Beklagten jeweils einen Bonus erhalten. Nach dem der Beklagten hängt die Höhe der vom Geschäftsergebnis und der individuellen Leistung des Arbeitnehmers ab. Eine Vertragsklausel bestimmt, dass die in jedem Falle freiwillig erfolgt und keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet. Eine andere Klausel regelt, dass der Anspruch auf die entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis am 1. April des Folgejahres gekündigt ist. Der Kläger hatte vor dem 1. April 2005 das Arbeitsverhältnis gekündigt. Die Vorinstanzen hatten die Klage deshalb abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelte es sich bei den zur getroffenen Vereinbarungen um von der Beklagten vorformulierte Allgemeine Vertragsbedingungen. Soweit diese einen Rechtsanspruch des Klägers auf eine ausschließen, widersprechen sie der dem Kläger im Arbeitsvertrag zugesagten Teilnahme am der Beklagten. Sie sind insoweit nicht klar und verständlich und deshalb unwirksam. Dies gilt auch für die Stichtagsregelung. Sie stellt bezüglich der Dauer der Bindung nicht auf die Höhe der ab, ist jedenfalls insoweit zu weit gefasst und benachteiligt den Arbeitnehmer deshalb unangemessen. Mangels ausreichender tatrichterlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts konnte der Zehnte Senat die Höhe der dem Kläger zustehenden nicht selbst beurteilen. Er hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts deshalb aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Mai 2006 – 14 Sa 18/06 -

Pressemitteilung PM Nr. 74/07 des BAG zu der Entscheidung

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