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BAG: Vertragsstrafenversprechen zu Gunsten des Betriebsrats unwirksam

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 29. September 2004 – 1 ABR 30/03 – Die Verletzung von zwschen einem Unternehmen und dem Betriebsrat (BR) kann nicht durch Vertragsstrafversprechen verhindert werden. Dies ist die Botschaft des BAG. Auch wenn ein Unternehmen durch die einer solchen die Rechtsposition des BR anerkannt zu haben scheint: Ein BR kan nicht mit Aussicht auf Erfolg die Zahlung der Vertragsstrrafe einklagen. Angesichts der von dem Magazin Stern (Nr. 14/2008) aufgedeckten Skandale um das Unternehmen Lidl und die weiteren Enthüllungen bei anderen Discountern und Drogerieketten ein unbefriedigender Zustand.

Das BAG stellte aber in der o. g. Entscheidung ausdrücklich fest:

“Die zwischen den Betriebsparteien geschlossene Vertragsstrafenvereinbarung ist unwirksam. Der Betriebsrat ist nur partiell vermögensfähig. Er ist rechtlich nicht in der Lage, mit der Arbeitgeberin eine unmittelbar an ihn zu zahlende zu vereinbaren. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und allgemeiner Ansicht im Schrifttum besitzt der Betriebsrat keine generelle Rechts- und Vermögensfähigkeit (…).

Eine darüber hinausgehende generelle Vermögensfähigkeit kann auch durch zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht geschaffen werden. Die Betriebsparteien haben es nicht in der Hand, den Betriebsrat über den durch das Betriebsverfassungsgesetz gesetzten Rahmen hinaus als Vermögenssubjekt zu installieren. Soweit der Betriebsrat nicht vermögensfähig ist, besitzt er auch keine Rechtsfähigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen, durch die eigene vermögensrechtliche Ansprüche begründet werden sollen. Er kann außerhalb seines gesetzlichen Wirkungskreises nicht als Rechtssubjekt Geschäfte tätigen und selbst Gläubiger oder Schuldner privatrechtlicher Forderungen werden. Hiernach ist die im Vergleich vom 11. Dezember 2001 zwischen den Betriebsparteien getroffene über eine von der Arbeitgeberin an den Betriebsrat zu zahlende unwirksam. Der Betriebsrat war insoweit nicht rechtsfähig. Er konnte auch mit Zustimmung der Arbeitgeberin eine im Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehene vermögensrechtliche Rechtsposition nicht begründen.”

Eine andere Entscheidung wäre hier durchaus möglich gewesen. So hat der Arbeitgeber sich widersprüchlich verhalten, indem er zunächst eine über die genannte Vertrasstrafe schloss und damit ein weiteres Stilhalten des BR erreicht – sich dann aber auf die Unwirksamkeit der berufen. Im Grund hat das BAG damit den Parteien der die Möglichkeit genommen, Vereinbarungen zu treffen, die auf der Rechtsfolgenseite eine wirksame Sanktionierung vorsehen. Wie die neuen Fälle der Überwachung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zeigen, wären solche Regelungen zur Erhaltung des Betriebsfriedens nötig. So muss man nun die BRe darauf verweisen, ggf. angemessene datenschutz- und strafrechtliche Verfahren anzustrengen, um die berechtigten Arbeitnehmerinteressen zu schützen. Stünde der Weg zu Vereinbarungen mit Vertragsstrafen auf der Rechtsfolgeneite offen, so könnten hier Betriebintern ausreichende Vereinbarungen getreoffen werden und eine Wiederholung des Fehlverhaltens eingedämmt werden.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.kanzlei-exner.de

Pressemitteilung Nr. 69/04 des BAG zu der Entscheidung

Kein Vertragsstrafenversprechen zu Gunsten des Betriebsrats

Arbeitgeber und Betriebsrat können keine treffen, durch die sich der Arbeitgeber verpflichtet, an den Betriebsrat im Falle der Verletzung von Mitbestimmungsrechten eine zu bezahlen. Der Betriebsrat ist grundsätzlich nicht vermögensfähig. Eine Ausnahme besteht insbesondere insoweit, wie § 40 BetrVG Ansprüche auf Erstattung der durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten vorsieht. An den Betriebsrat zu zahlende Vertragsstrafen kennt das Gesetz nicht.

Daher blieb vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts ein Betriebsrat erfolglos, der vom Arbeitgeber aufgrund eines in einem früheren Verfahren geschlossenen Vergleichs die Zahlung einer von 25.000 Euro verlangte. Bereits die Vorinstanzen hatten den Antrag des Betriebsrats abgewiesen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 10. April 2003

- 4 TaBV 1353/02 -

PM Bundesarbeitsgericht zum Beschluss vom 29. September 2004 – 1 ABR 30/03 -

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