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BAG: Unterliegt Widerruf von Zulagen der AGB-Kontrolle?

BAG, Urteil vom 26. Januar 2005 – 10 AZR 331/04 – Im vorliegenden Fall war eine Funktionszulage für einen nicht mehr gezahlt worden, u. a. weil ein der Leistung erfolgt war. Das oberste Arbeitsgericht hat die Möglichkeit eines Verstoßes gegen ds nunmehr geltende zwar erörtert, musste dies jedoch nicht endgültig entscheiden: Wegen einer fehlenden Beteiligung des Personalrats gem. §§ 79 Abs. 1, 87 Nr. 3 LPVG Berlin war der Widerrif der bereits unwirksam.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.kanzlei-exner.de

einer Funktionszulage

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Januar 2005 – 10 AZR 331/04 – Der Kläger wird seit dem 1. August 1989 als bei der beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom November 1989 nimmt auf die Bestimmungen des Bundes-Manteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMTG-II) mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweiligen Fassung Bezug. Neben dem Gehalt zahlte die Beklagte dem Kläger eine monatliche Funktionszulage nach dem Tarifvertrag über die Gewährung einer Funktionszulage an Arbeiter der Universitäten vom 1. Juli 1971. Grundlage hierfür war eine vertragliche Nebenabrede vom März 1990, die unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs stand. Nachdem der Arbeitgeberverband den Tarifvertrag über die Gewährung der zum 31. Dezember 2001 gekündigt hatte, wurde die Zahlung der durch den Landesrechnungshof beanstandet. Mit Schreiben vom 24. Februar 2003 widerrief die Beklagte die Nebenabrede mit Wirkung zum 28. Februar 2003 und stellte ab März 2003 die Zahlung der ein.

Die Klage auf Weiterzahlung der Funktionszulage hatte beim Bundesarbeitsgericht Erfolg. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts konnte offen lassen, ob der vereinbarte Widerrufsvorbehalt gegen das nunmehr grundsätzlich auch für Arbeitsverträge geltende (§§ 307 Abs. 1 Satz 2, 308 Nr. 4, 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) verstieß. Der der Nebenabrede war bereits wegen der fehlenden Beteiligung des Personalrats gem. §§ 79 Abs. 1, 87 Nr. 3 LPVG Berlin unwirksam. Im Übrigen hätte ein wirksamer nach den vertraglichen Vereinbarungen nur dazu geführt, dass die Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge wieder in vollem Umfang auflebte. Die als Gleichstellungsabrede anzusehende Verweisung hätte dann einen Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung der Funktionszulage gem. dem Tarifvertrag vom 1. Juli 1971 begründet, da dieser Tarifvertrag für tarifgebundene Arbeitnehmer gem. § 4 Abs. 5 TVG nachwirkte und der Kläger die dort normierten Anspruchsvoraussetzungen unverändert erfüllte.

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 30. März 2004 – 3 Sa 2206/03 -

Pressemitteilung Nr. 7/05 des BAG zum Urteil vom 26. Januar 2005 – 10 AZR 331/04 -

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