BAG: Schriftformklauseln in Standardverträgen (AGB) unwirksam

BAG, Urteil vom 20. Mai 2008 – 9 AZR 382/07 – Erneut hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine weit verbreitete Klausel in Arbeitsverträgen beanstandet: Die Klausel nach der in einem Formulararbeitsvertrag Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis der Schriftform bedürfen ist nunmehr nach der höchstrichterleichen Rechtsprechung unwirksam! Eine derartige Klausel benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen. Das seit 01.01.2002 auf einzelne Arbeitsverträge anwendbare Recht der AGB-Kontrollen (§§ 305 ff BGB) führt also erneut zur Unwirksamkeit einer Standardklausel aus der Praxis. Der vorliegend verhandelte Fall zeigte, dass der Arbeitgeber (AG) die entsprechende Klausel nutzte, um sich nachträglich einseitig von bisher erfolgten Leistungen und Absprachen zu lösen.

Eine Schriftformklausel ist demnach immer dann unwirksam, wenn sie nicht
1. die Möglichkeit von vorrangigen Individualvereinbarungen ausdrücklich erwähnt bzw.
2. die formlose einvernehmliche Aufhebung der Schriftformklausel selbst vorsieht.
Die neue Rechtsprechung dürfte die Anpassung zahlreicher Arbeitsverträge erfordelich machen.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel

BAG: AGB-Kontrolle einer doppelten Schriftformklausel

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Mai 2008 – 9 AZR 382/07 -

Vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln sind gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.

Der Kläger war von Mai 2002 bis zum 31. März 2006 für die Beklagte als Büroleiter in China mit dortigem Wohnsitz beschäftigt. Die Beklagte erstattete ihm und den anderen dort tätigen Mitarbeitern die Kosten für die Miete. Ab August 2005 verweigerte sie gegenüber dem mittlerweile gekündigten Kläger die Fortsetzung dieser Übung unter Berufung auf die im Arbeitsvertrag enthaltene Schriftformklausel. Nach dem Formulararbeitsvertrag bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis der Schriftform.

Der Neunte Senat hat ebenso wie das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Der Erstattungsanspruch des Klägers folgt aus betrieblicher Übung. Die Schriftformklausel ist zu weit gefasst und daher gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie erweckt beim Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift des § 305b BGB den Eindruck, auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gem. § 125 Satz 2 BGB unwirksam.

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. April 2007 – 9 Sa 143/07 -

BAG, Pressemitteilung Nr. 39/08

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