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BAG: Auch einmaliger Arbeitsvertrag (Volontariat) unterliegt AGB-Kontrolle

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2008 – 9 AZR 186/07 – Auch ein ist im Sinne des § 13 BGB. Mit diesem Urteil entschied das BAG, dass  schon sofort mit dem ersten Vertrag eine AGB-Kontrolle erfolgen kann. Im vorliegenden Volontariatsvertrag hatte der Arbeitgeber ein Darlehen an die Beklagte vereinbart und gewährt. Dieses Darlehen wurde für das Studium und die Wohnkosten zweckgebunden gewährt. Als nach dem Studium die Beklagte eine vom Kläger angebotene Stelle nicht annahm, verlagte dieser die des Darlehens.

Das BAG hielt die Vereinbarung zwischen den Parteien für so lückenhaft, dass sie nicht mehr transparent sei. Letzlich werde der Entscheidungsspielraum der Darlehensempfängerin unzulässig eingeschränkt. Sie hätte zudem nicht absehen können zu welchen Bedingungen sie später eingestellt werden sollte. Im Ergebnis hatte dies für den Kläger eine überraschende Folge: Kein Rückzahlungsanspruch.

Praxis-Tipp: Vermeiden Sie erkennbare Unklarheiten. Immer wieder glauben die Verwender von Verträgen, durch Unklarheiten in der Vertragsgestaltung später Nachbesserungen oder Nachforderungen anbringen zu können. Dem ist nicht so. Wird zudem – wie vorliegend – AGB-Recht verletzt, so fällt der Verwender auf eine ungünstiger Rechtspostion zurück, als er hätte vereinbaren können (sogenanntes Verbot der Geltungserhaltenden Reduktion).

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.kanzlei-exner.de

Wirksamkeit einer Rückzahlungsvereinbarung von

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2008 – 9 AZR 186/07 – Der ist i. S. v. § 13 BGB. Deshalb unterliegen vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbedingungen gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auch dann der Kontrolle nach § 307 BGB, wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und verständlich darzustellen.

Der Beklagte begann im Anschluss an seine erfolgreiche Ausbildung bei der Klägerin zum Sozialversicherungsfachwirt im Jahre 2003 ein Studium „Gesundheitsökonomie im Praxisverbund”. Zur Förderung des Studiums schlossen die Parteien einen „Volontariatsvertrag”. Danach erhielt der Beklagte als Darlehen der Klägerin für die restliche Zeit des Studiums einen monatlichen Betrag in Höhe der Vergütung eines Auszubildenden im dritten Ausbildungsjahr sowie einen monatlichen Mietzuschuss in Höhe von 190,00 Euro. Die Gesamtdarlehenssumme sollte in 60 gleichen Monatsraten durch eine Anschlusstätigkeit des Beklagten bei der Klägerin nach erfolgreichem Studienabschluss abgebaut werden. Nachdem der Beklagte sein Studium erfolgreich beendet hatte, bot ihm die Klägerin eine Tätigkeit mit der Vergütung eines Sozialversicherungsfachwirts an. Das lehnte der Beklagte ab. Die Klägerin verlangt deswegen die des Darlehens in Höhe von 23.921,85 Euro.

Der Neunte Senat hat ebenso wie das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf des gewährten Darlehens. Die Darlehensvereinbarung verletzt das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt den Beklagten unangemessen. Sie ist nicht klar und verständlich. Unklar geblieben ist, ob überhaupt und – wenn ja – mit welcher Tätigkeit und Vergütung der Beklagte eingestellt werden sollte. Eine derartig lückenhafte Vertragsgestaltung eröffnet dem Arbeitgeber ungerechtfertigt weitgehende Entscheidungsspielräume. Deren Auswirkungen sind für den bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar.

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2007 – 3 Sa 46/06 -

Pressemitteilung Nr. 23/08 des BAG zum Urteil vom 18. März 2008 – 9 AZR 186/07 -

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