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BAG: Arbeitsvertragliche Versetzungsvorbehalte nicht wegen AGB-Kontrolle unwirksam (hier: Zeitungs-Redakteure)

BAG, Urteil vom 11.04.2006, 9 AZR 557/05 – Laut BAG findet eine AGB-Kontrolle einer Klausel eines Arbeitsvertrags nicht statt, die das abweichend von § 106 Satz 1 GewO regelt.  § 106 Satz 1 GewO sehe vor, dass der Arbeitgeber den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen könne. Einschränkungen könnten durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sein.

Die Parteien hatten in § 4 Satz 1 des Arbeitsvertrags den fachlichen der Klägerin als Redakteurin in der Hauptredaktion festgelegt. Der Vertragstext ist von der Beklagten für eine Vielzahl von Redakteuren aufgestellt worden. Daher gelten die in ihm enthaltenen Vertragsbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB. D. h. dass auch nach Ansicht des BAG diese Regelungen grundsätzlich der AGB-Kontrolle zugänglich sind.

Nach dem BAG regele nun der Arbeitsvertrag nicht den sondern nur den fachlichen . Das ergebe die Auslegung des Arbeitsvertrags, so die Entscheidung und wendet sich somit gegen die Entschiedung des vorher befaßten Landesarbeitsgerichts. Das Revisionsgericht habe die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen selbständig nach den Grundsätzen der Auslegung von Normen vorzunehmen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (…) .

Demanch erkannte das Gericht, dass der Begriff des “Arbeitsgebietes” in § 4 des Arbeitsvertrags beziehe sich allein auf die Tätigkeit in fachlicher Hinsicht und nicht auf den .

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.kanzlei-exner.de

BAG, Urteil vom 11.04.2006, 9 AZR 557/05 – Keine AGB-Kontrolle von Versetzungsklausel – – MTV für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen

Aus dem Urteil:

Leitsätze des Gerichts

1. § 308 Nr 4 BGB ist nicht auf arbeitsvertragliche Versetzungsvorbehalte anzuwenden; denn die Vorschrift erfasst nur einseitige Bestimmungsrechte hinsichtlich der Leistung des Verwenders. Versetzungsklauseln in Arbeitsverträgen betreffen demgegenüber die Arbeitsleistung als die dem Verwender geschuldete Gegenleistung.

2. Eine formularmäßige Versetzungsklausel, die materiell der Regelung in § 106 Satz 1 GewO nachgebildet ist, stellt weder eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs 1 Satz 1 BGB dar noch verstößt sie allein deshalb gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs 1 Satz 2 BGB, weil keine konkreten Versetzungsgründe genannt sind.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Juli 2005 – 2 Sa 119/05 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Klägerin versetzen durfte.

Die 1953 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. September 1971 als Redakteurin beschäftigt. In dem von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrag vom 29. Juni 1993  heißt es ua.:

“§ 2 Anstellung
Frau D wird als Redakteur angestellt und in der Redaktion der K, Auflagengruppe über 30.000 beschäftigt.”

In § 4 – Arbeitsgebiet – ist geregelt:

“Frau D wird als Redakteur (verantwortlich für Wort und Bild) in der Hauptredaktion, Ressort Sonderaufgaben beschäftigt. Der Verlag behält sich unter Wahrung der Interessen des Redakteurs die Zuweisung eines anderen Arbeitsgebietes vor.” (…)

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