BAG: Zusätzliche Probezeitbefristung als überraschende Klausel unwirksam
Die Bemühungen der Arbeitgeer Arbeitsverhältnisse flexibel und in ihrem Sinne kündigen zu können, haben zu einige Stilblüten geführt. Das BAG hat nun eine der Stilblüten, eine zusätzliche Vertragsbefristung ohne drucktechnische Hervorhebung, für unwirksam erklärt. In einem Formulararbeitsvertrag kann demnach nicht eine sechsmonatige Beendigung zum Ende der Probezeit neben der Befristung des Vertrags auf ein Jahr erfolgen.
Das Bundesarbeitsgericht gab damit der Klägerin recht, die diese weitere Möglichkeit der Kündigung für überaschend hielt. Betrachtet man das Vertragsverhältnis, so ist die Entscheidung auch praktisch nachvollziehbar: Bei einem auf ein Jahr begrenzten Arbeitsverhältnis macht eine Probezeit von einem halben Jahr die halbe Vertragslaufzeit aus. Eine Arbeitgeberin muss nicht damit rechnen, dass der Teilzeitarbeitsvertrag eine solche weitere Befristung enthalten würde.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.kanzlei-exner.de
PM Nr. 32/08 des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 16. April 2008 – 7 AZR 132/07 -
Probezeitbefristung innerhalb eines für ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags
Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden Text ohne drucktechnische Hervorhebung eine weitere Befristung des Arbeitsvertrags zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, ist die Probezeitbefristung eine überraschende Klausel, die nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil wird. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1. November 2005 beschäftigt. Nach § 1 des von der Beklagten gestellten Formulararbeitsvertrags war das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 31. Oktober 2006 befristet. Diese Vertragsdauer war fett und in vergrößerter Schrift gedruckt. In dem folgenden Vertragstext war ohne besondere drucktechnische Hervorhebung bestimmt, dass die ersten sechs Monate als Probezeit gelten und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit ende, ohne dass es einer Kündigung bedürfe. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2006 mit, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung zum Ablauf der Probezeit am 30. April 2006 ende.
Der Siebte Senat hat der Klage, mit der sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2006 gewandt hat, ebenso wie die Vorinstanzen stattgegeben. Die Probezeitbefristung ist als überraschende Klausel nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Die Klägerin konnte aus dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags mit der drucktechnischen Hervorhebung der einjährigen Vertragslaufzeit entnehmen, dass dieser für die Dauer eines Jahres abgeschlossen werden sollte. Nach dieser optischen Vertragsgestaltung brauchte die Klägerin nicht damit zu rechnen, dass der nachfolgende Text ohne drucktechnische Hervorhebung eine weitere Befristung zu einem früheren Beendigungszeitpunkt enthielt mit der Folge, dass die Befristung für die Dauer eines Jahres nicht zum Tragen kam, da das Arbeitsverhältnis bereits zuvor nach Ablauf von sechs Monaten enden sollte.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Januar 2007 – 3 Sa 489/06 -
Tags: - AGB-Kontrolle, - Arbeitsvertrag, Arbeitsverhältnis, Befristung, Probezeit