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§ 8 KSchG
§ 8 KSchG – Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen
Stellt das Gericht im Falle des § 2 fest, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam.
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