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	<title>arbeitnehmerschutz.de &#187; Kündigung</title>
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	<description>Blog zum Rechtsschutz der Arbeitnehmer.</description>
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		<title>LArbG Düsseldorf: Keine Kündigung wegen zweiter Eheschließung</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Jul 2010 15:03:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Arbeitsvertrag]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat heute festgestellt, dass die Kündigung eines Abteilungsarztes (Chefarzt) eines Krankenhauses in kirchlicher Trägerschaft wegen dessen erneuter Eheschließung im konkreten Einzelfall unwirksam ist. Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund am 30.03.2009 zum 30.09.2009 gekündigt. Der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Arbeitsvertrag bedingt die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre.

Der Kläger und seine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat heute festgestellt, dass die Kündigung eines Abteilungsarztes (Chefarzt) eines Krankenhauses in kirchlicher Trägerschaft wegen dessen erneuter Eheschließung im konkreten Einzelfall unwirksam ist. Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund am 30.03.2009 zum 30.09.2009 gekündigt. Der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Arbeitsvertrag bedingt die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre.</p>
<p><span id="more-146"></span></p>
<p>Der Kläger und seine erste Ehefrau lebten seit dem Jahre 2005 getrennt. Nachdem diese erste Ehe im März 2008 weltlich geschieden worden war, schloss der Kläger im August 2008 standesamtlich seine zweite Ehe. Anfang 2009 leitete er betreffend die erste Ehe ein kirchliches, derzeit noch nicht abgeschlossenes Annulierungsverfahren ein. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf kam in der heutigen Berufungsverhandlung zu dem Ergebnis, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht der katholischen Kirche durch die staatlichen Arbeitsgerichte zu achten ist. Die erneute Eheschließung ist danach an sich ein Pflichtverstoß und als Kündigungsgrund geeignet. Zugleich müssen die Gerichte im Kündigungsschutzverfahren grundlegende staatliche Rechtssätze beachten. Die erkennende Kammer sah den Gleichbehandlungsgrundsatz als verletzt an, weil das Krankenhaus mit protestantischen und katholischen Mitarbeitern gleiche Arbeitsverträge abgeschlossen hatte. Bei protestantischen Mitarbeitern griff sie bei einer erneuten Eheschließung aber nicht zum Mittel der Kündigung. Zudem kam die Kammer nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass die Arbeitgeberin bereits seit 2006 von dem eheähnlichen Verhältnis des Arztes wusste und keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen ergriff. Nach dem Arbeitsvertrag war bereits dies ein Pflichtverstoß. Es ist unverhältnismäßig, wenn das Krankenhaus bei längerer Kenntnis von der eheähnlichen Gemeinschaft im Falle der erneuten Heirat des Arztes sofort zum Mittel der Kündigung greift.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.</p>
<p>Vorinstanzen: ArbG Düsseldorf, 6 Ca 2377/09, Urteil vom 30.07.2009; LAG Düsseldorf, 5 Sa 996/09, Urteil vom 01.07.2010</p>
<p>PM 01.07.2010 &#8211; Pressestelle LAG Düsseldorf</p>

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		<title>BAG: „Fall Emmely“ &#8211; Fristlose Kündigung &#8211; unrechtmäßiges Einlösen gefundener Leergutbons</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Jul 2010 07:57:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
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		<description><![CDATA[Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Juni 2010 &#8211; 2 AZR 541/09 &#8211; Ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten kann eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering ist. Umgekehrt ist nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres ein Kündigungsgrund. Maßgeblich ist § 626 Abs. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Juni 2010 &#8211; 2 AZR 541/09 &#8211; Ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten kann eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering ist. Umgekehrt ist nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres ein Kündigungsgrund. Maßgeblich ist § 626 Abs. 1 BGB. Danach kann eine fristlose Kündigung nur aus „wichtigem Grund“ erfolgen. Das Gesetz kennt in diesem Zusammenhang keine „absoluten Kündigungsgründe“. Ob ein „wichtiger Grund“ vorliegt, muss vielmehr nach dem Gesetz „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile“ beurteilt werden. Dabei sind alle für das jeweilige Vertragsverhältnis in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu bewerten. Dazu gehören das gegebene Maß der Beschädigung des Vertrauens, das Interesse an der korrekten Handhabung der Geschäftsanweisungen, das vom Arbeitnehmer in der Zeit seiner unbeanstandeten Beschäftigung erworbene „Vertrauenskapital“ ebenso wie die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes; eine abschließende Aufzählung ist nicht möglich.</p>
<p><span id="more-144"></span></p>
<p>Insgesamt muss sich die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses als angemessene Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung erweisen. Unter Umständen kann eine Abmahnung als milderes Mittel zur Wiederherstellung des für die Fortsetzung des Vertrags notwendigen Vertrauens in die Redlichkeit des Arbeitnehmers ausreichen.</p>
<p>In Anwendung dieser Grundsätze hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts &#8211; anders als die Vorinstanzen &#8211; der Klage der Kassiererin eines Einzelhandelsgeschäfts stattgegeben, die ihr nicht gehörende Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro zum eigenen Vorteil eingelöst hat. Die Klägerin war seit April 1977 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen als Verkäuferin mit Kassentätigkeit beschäftigt. Am 12. Januar 2008 wurden in ihrer Filiale zwei Leergutbons im Wert von 48 und 82 Cent aufgefunden. Der Filialleiter übergab die Bons der Klägerin zur Aufbewahrung im Kassenbüro, falls sich ein Kunde noch melden sollte. Sie lagen dort sichtbar und offen zugänglich. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen reichte die Klägerin die beiden Bons bei einem privaten Einkauf zehn Tage später bei der kassierenden Kollegin ein. Diese nahm sie entgegen, obwohl sie, anders als es aufgrund einer Anweisung erforderlich gewesen wäre, vom Filialleiter nicht abgezeichnet worden waren. Im Prozess hat die Klägerin bestritten, die Bons an sich genommen zu haben, und darauf verwiesen, sie habe sich möglicherweise durch Teilnahme an gewerkschaftlichen Aktionen Ende 2007 unbeliebt gemacht. Vor der Kündigung hatte sie zur Erklärung ins Feld geführt, die Pfandbons könnten ihr durch eine ihrer Töchter oder eine Kollegin ins Portemonnaie gesteckt worden sein. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ungeachtet des Widerspruchs des Betriebsrats wegen eines dringenden Tatverdachts fristlos, hilfsweise fristgemäß.</p>
<p>Die Kündigung ist unwirksam. Die mit einer sogenannten „Verdachtskündigung“ verbundenen Fragen stellten sich dabei in der Revisionsinstanz nicht, weil das Landesarbeitsgericht &#8211; für den Senat bindend &#8211; festgestellt hat, dass die Klägerin die ihr vorgeworfenen Handlungen tatsächlich begangen hat. Der Vertragsverstoß ist schwerwiegend. Er berührte den Kernbereich der Arbeitsaufgaben einer Kassiererin und hat damit trotz des geringen Werts der Pfandbons das Vertrauensverhältnis der Parteien objektiv erheblich belastet. Als Einzelhandelsunternehmen ist die Beklagte besonders anfällig dafür, in der Summe hohe Einbußen durch eine Vielzahl für sich genommen geringfügiger Schädigungen zu erleiden.</p>
<p>Dagegen konnte das Prozessverhalten der Klägerin nicht zu ihren Lasten gehen. Es lässt keine Rückschlüsse auf eine vertragsrelevante Unzuverlässigkeit zu. Es erschöpfte sich in einer möglicherweise ungeschickten und widersprüchlichen Verteidigung. Letztlich überwiegen angesichts der mit einer Kündigung verbundenen schwerwiegenden Einbußen die zu Gunsten der Klägerin in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkte. Dazu gehört insbesondere die über drei Jahrzehnte ohne rechtlich relevante Störungen verlaufene Beschäftigung, durch die sich die Klägerin ein hohes Maß an Vertrauen erwarb. Dieses Vertrauen konnte durch den in vieler Hinsicht atypischen und einmaligen Kündigungssachverhalt nicht vollständig zerstört werden. Im Rahmen der Abwägung war auch auf die vergleichsweise geringfügige wirtschaftliche Schädigung der Beklagten Bedacht zu nehmen, so dass eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung angemessen und ausreichend gewesen wäre, um einen künftig wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken.</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2009 &#8211; 7 Sa 2017/08 -</p>
<p>BAG, Pressemitteilung Nr. 42/10</p>

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		<title>BAG: Kündigung von Bonussystem bei AGB-Verstoß unwirksam</title>
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		<pubDate>Sun, 08 Jun 2008 07:53:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Oktober 2007 &#8211; 10 AZR 825/06 &#8211; Nicht nur der Arbeitsvertrag selbst, sondern auch eine über Bonuszahlung getroffenen Vereinbarung kann eine Allgemeine Vertragsbedingung sein und der AGB-Kontrolle unterliegen. Damit kippt das BAG eine der Standard-Klauseln aus Arbeitsverträgen! Im vorliegenden Fall war ein Rechtsanspruch auf eine Bonuszahlung ausgeschlossen, wenn eine Kündigung bis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Oktober 2007 &#8211; 10 AZR 825/06 &#8211; Nicht nur der Arbeitsvertrag selbst, sondern auch eine über Bonuszahlung getroffenen Vereinbarung kann eine Allgemeine Vertragsbedingung sein und der AGB-Kontrolle unterliegen. Damit kippt das BAG eine der Standard-Klauseln aus Arbeitsverträgen! Im vorliegenden Fall war ein Rechtsanspruch auf eine Bonuszahlung ausgeschlossen, wenn eine Kündigung bis zu ienem bestimmten Stichtag erfolgt war. Dies widerspreche der im Arbeitsvertrag zugesagten Teilnahme am Bonussystem der Beklagten und benachteilige entgegen den Geboten von Treu und Glauben den Arbeitnehmer unangemessen, so die Entscheidung.</p>
<p><span id="more-73"></span></p>
<p>Mit dieser Entscheidung stößt das BAG die Tür auf, zu einer umfassenden Kontrolle von vertraglichen Nebenabreden und Leistungseinschränkungen. Dies ist im Lichte der entsprechenden Abhängigkeit der Arbeitnehmer zu begrüßen. Die häufige Formulierung</p>
<p>&#8220;Bonuszahlung erfolgen in jedem Falle freiwillig und begründen keinen Rechtsanspruch für die Zukunft&#8221;</p>
<p>ist in der Form ncht mehr haltbar.</p>
<p><a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/wp-admin/www.kanzlei-exner.de" target="_blank">Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.kanzlei-exner.de</a></p>
<blockquote><p><strong>Transparenzgebot und Stichtagsklausel bei Bonuszahlung</strong></p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Oktober 2007 &#8211; 10 AZR 825/06 -</p>
<p>Nach § 307 BGB sind vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Unwirksamkeit kann sich auch daraus ergeben, dass eine Klausel entgegen dem in dieser Vorschrift verankerten Transparenzgebot nicht klar und verständlich ist.</p>
<p>Auf eine Bonuszahlung für das Jahr 2004 geklagt hatte ein als Berater beschäftigter Arbeitnehmer. Diesem war vom beklagten Finanzdienstleitungsunternehmen im Arbeitsvertrag die Teilnahme an einem Bonussystem zugesagt worden. Für die Jahre 2002 und 2003 hatte der Kläger von der Beklagten jeweils einen Bonus erhalten. Nach dem Bonussystem der Beklagten hängt die Höhe der Bonuszahlung vom Geschäftsergebnis und der individuellen Leistung des Arbeitnehmers ab. Eine Vertragsklausel bestimmt, dass die Bonuszahlung in jedem Falle freiwillig erfolgt und keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet. Eine andere Klausel regelt, dass der Anspruch auf die Bonuszahlung entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis am 1. April des Folgejahres gekündigt ist. Der Kläger hatte vor dem 1. April 2005 das Arbeitsverhältnis gekündigt. Die Vorinstanzen hatten die Klage deshalb abgewiesen.</p>
<p>Die Revision des Klägers hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelte es sich bei den zur Bonuszahlung getroffenen Vereinbarungen um von der Beklagten vorformulierte Allgemeine Vertragsbedingungen. Soweit diese einen Rechtsanspruch des Klägers auf eine Bonuszahlung ausschließen, widersprechen sie der dem Kläger im Arbeitsvertrag zugesagten Teilnahme am Bonussystem der Beklagten. Sie sind insoweit nicht klar und verständlich und deshalb unwirksam. Dies gilt auch für die Stichtagsregelung. Sie stellt bezüglich der Dauer der Bindung nicht auf die Höhe der Bonuszahlung ab, ist jedenfalls insoweit zu weit gefasst und benachteiligt den Arbeitnehmer deshalb unangemessen. Mangels ausreichender tatrichterlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts konnte der Zehnte Senat die Höhe der dem Kläger zustehenden Bonuszahlung nicht selbst beurteilen. Er hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts deshalb aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Mai 2006 &#8211; 14 Sa 18/06 -</p>
<p>Pressemitteilung PM Nr. 74/07 des BAG zu der Entscheidung</p></blockquote>

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		<title>§ 13 KSchG</title>
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		<pubDate>Tue, 06 May 2008 09:09:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 13 KSchG]]></category>

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		<description><![CDATA[§ 13 KSchG &#8211; Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen
(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>§ 13 KSchG &#8211; Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen</h3>
<p>(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.</p>
<p>(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung.</p>
<p>(3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.</p>

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	<li><a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/gesetze/kschg/8-kschg-wiederherstellung-der-frueheren-arbeitsbedingungen/" title="§ 8 KSchG (26. April 2008)">§ 8 KSchG</a> (0)</li>
	<li><a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/gesetze/kschg/7-kschg-wirksamwerden-der-kuendigung/" title="§ 7 KSchG (24. April 2008)">§ 7 KSchG</a> (0)</li>
	<li><a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/gesetze/kschg/6-kschg-verlaengerte-anrufungsfrist/" title="§ 6 KSchG (22. April 2008)">§ 6 KSchG</a> (0)</li>
	<li><a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/gesetze/kschg/5-kschg-zulassung-verspaeteter-klagen/" title="§ 5 KSchG (22. April 2008)">§ 5 KSchG</a> (0)</li>
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