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	<title>arbeitnehmerschutz.de &#187; KSchG</title>
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	<description>Blog zum Rechtsschutz der Arbeitnehmer.</description>
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		<title>§ 16 KSchG</title>
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		<pubDate>Wed, 28 May 2008 05:50:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 16 KSchG]]></category>

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		<description><![CDATA[§ 16 KSchG Neues Arbeitsverhältnis, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15 Abs. 1 bis 3a genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>§ 16 KSchG Neues Arbeitsverhältnis, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses</h3>
<p>Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15 Abs. 1 bis 3a genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bei diesem verweigern. Im übrigen finden die Vorschriften des § 11 und des § 12 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.</p>

	Tags: <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/kschg/" title="KSchG" rel="tag">KSchG</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/category/allgemein/" title="Meldungen" rel="tag">Meldungen</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/%c2%a7-16-kschg/" title="§ 16 KSchG" rel="tag">§ 16 KSchG</a><br />

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		<title>§ 15 KSchG</title>
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		<pubDate>Mon, 26 May 2008 05:45:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<category><![CDATA[KSchG]]></category>
		<category><![CDATA[unzulässige Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 15 KSchG]]></category>

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		<description><![CDATA[§ 15 KSchG Unzulässigkeit der Kündigung
(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>§ 15 KSchG Unzulässigkeit der Kündigung</h3>
<p>(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.</p>
<p>(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.</p>
<p>(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.</p>
<p>(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten drei in der Einladung oder Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.</p>
<p>(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.</p>
<p>(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.</p>

	Tags: <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/kschg/" title="KSchG" rel="tag">KSchG</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/category/allgemein/" title="Meldungen" rel="tag">Meldungen</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/unzulassige-kundigung/" title="unzulässige Kündigung" rel="tag">unzulässige Kündigung</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/%c2%a7-15-kschg/" title="§ 15 KSchG" rel="tag">§ 15 KSchG</a><br />

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	<li><a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/gesetze/kschg/7-kschg-wirksamwerden-der-kuendigung/" title="§ 7 KSchG (24. April 2008)">§ 7 KSchG</a> (0)</li>
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		<title>§ 14 KSchG</title>
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		<pubDate>Thu, 08 May 2008 09:12:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<category><![CDATA[leitende Stellung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 14 KSchG]]></category>

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		<description><![CDATA[§ 14 KSchG &#8211; Angestellte in leitender Stellung
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht
1. in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2. in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.
(2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>§ 14 KSchG &#8211; Angestellte in leitender Stellung</h3>
<p>(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht</p>
<blockquote><p>1. in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,</p>
<p>2. in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.</p></blockquote>
<p>(2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. 2§ 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.</p>

	Tags: <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/kschg/" title="KSchG" rel="tag">KSchG</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/leitende-stellung/" title="leitende Stellung" rel="tag">leitende Stellung</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/category/allgemein/" title="Meldungen" rel="tag">Meldungen</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/%c2%a7-14-kschg/" title="§ 14 KSchG" rel="tag">§ 14 KSchG</a><br />

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	<li><a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/gesetze/kschg/5-kschg-zulassung-verspaeteter-klagen/" title="§ 5 KSchG (22. April 2008)">§ 5 KSchG</a> (0)</li>
</ul>

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		<title>§ 13 KSchG</title>
		<link>http://www.arbeitnehmerschutz.de/gesetze/kschg/13-kschg-ausserordentliche-sittenwidrige-und-sonstige-kuendigungen/</link>
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		<pubDate>Tue, 06 May 2008 09:09:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<category><![CDATA[KSchG]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 13 KSchG]]></category>

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		<description><![CDATA[§ 13 KSchG &#8211; Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen
(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>§ 13 KSchG &#8211; Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen</h3>
<p>(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.</p>
<p>(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung.</p>
<p>(3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.</p>

	Tags: <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/kschg/" title="KSchG" rel="tag">KSchG</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/kundigung/" title="Kündigung" rel="tag">Kündigung</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/category/allgemein/" title="Meldungen" rel="tag">Meldungen</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/%c2%a7-13-kschg/" title="§ 13 KSchG" rel="tag">§ 13 KSchG</a><br />

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		<title>§ 12 KSchG</title>
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		<pubDate>Sun, 04 May 2008 09:05:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Meldungen]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[KSchG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 12 KSchG]]></category>

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		<description><![CDATA[§ 12 KSchG &#8211; Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>§ 12 KSchG &#8211; Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses</h3>
<p>Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung.</p>

	Tags: <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/arbeitsverhaltnis/" title="Arbeitsverhältnis" rel="tag">Arbeitsverhältnis</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/kschg/" title="KSchG" rel="tag">KSchG</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/category/allgemein/" title="Meldungen" rel="tag">Meldungen</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/%c2%a7-12-kschg/" title="§ 12 KSchG" rel="tag">§ 12 KSchG</a><br />

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		<title>§ 11 KSchG</title>
		<link>http://www.arbeitnehmerschutz.de/gesetze/kschg/11-kschg-anrechnung-auf-entgangenen-zwischenverdienst/</link>
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		<pubDate>Fri, 02 May 2008 09:02:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Meldungen]]></category>
		<category><![CDATA[Anrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[KSchG]]></category>
		<category><![CDATA[Zwischenverdienst]]></category>
		<category><![CDATA[§ 11 KSchG]]></category>

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		<description><![CDATA[§ 11 KSchG &#8211; Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst
Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,
1. was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
2. was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>§ 11 KSchG &#8211; Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst</h3>
<p>Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,</p>
<blockquote><p>1. was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,</p>
<p>2. was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,</p>
<p>3. was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. 2Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.</p></blockquote>

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