BAG, Urteil vom 22. Juli 2004 – 8 AZR 350/03 – Wer einen Betrieb im Wege des Betribesübergangs nach § 613a BGB übernimmt, tritt auch in alle vertraglichen Rechte und Pflichten als Arbeitgeber ein. Das BAG bestätigte, dass ein Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen kann. Im konkreten Fall waren die Waren und zahlreiche weitere Bestandteile eines Gefahrstofflagers der Autombilindustrie übernommen worden.
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Tags:
Betriebsübergang,
Betriebsvereinbarung,
Insourcing,
Tarifvertrag,
Vertragsrecht