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BSozG: Sperrzeit für Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit

BSozG, 21.07.2009, B 7 AL 6/08 R – Der 1942 geborene Kläger stand bis 30. September 2005 bei der Firma H.P. in einem Arbeitsverhält­nis. Zuvor hatte er im November 2001 Altersteilzeit vereinbart, durch die das bis dahin unbefristete Arbeits­verhältnis ab 1. April 2002 in ein bis 30. September 2005 befristetes Arbeitsverhältnis, beginnend mit dem 1. April 2002, mit einer Arbeitsphase bis 31. Dezember 2003 und einer daran an­schließenden Freistellungsphase umgewandelt worden war. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit hat die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Oktober bis 23. Dezember 2005 (12 Wochen) wegen Eintritts einer Sperrzeit abgelehnt. Das Landessozialgericht hat die Klage abgewiesen.

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