Artikel-Schlagworte: „Bezugnahme“

BAG: Vertragliche Bezugnahme auf ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung

Wird in einem nach dem 1. Januar 2002 geschlossenen Arbeitsvertrag auf das einschlägige Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung verwiesen, ist der Arbeitgeber auch nach dem Austritt aus dem tarifschließenden Verband verpflichtet, die nach dem Ende der Verbandsmitgliedschaft abgeschlossenen Tarifverträge anzuwenden. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich aus dem Vertragswortlaut und den Umständen des Vertragsschlusses keine Anhaltspunkte für den Willen der Parteien ergeben, es soll nur eine Gleichstellung nicht organisierter mit organisierten Arbeitnehmern erfolgen und die vereinbarte Dynamik bei Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers entfallen – sog. Gleichstellungsabrede.

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BAG: Dynamische Bezugnahme auf Branchen- Tarifvertrag – Teilbetriebsübergang mit Branchenwechsel

BAG, Urteile vom 29. August 2007 – 4 AZR 765/06 – und – 4 AZR 767/06 – Seit der Schuldrechtsreform, die zum 01.01.2002 in Kraft trat, findet eine AGB-Kontrolle auch im Arbeitsrecht statt. Das BAG hatte im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob die AGB-Kontrolle auch für Verweise auf Tarifverträge einer bestimmten Branche gilt. Eine dynamische Bezugnahme auf die Tarifverträge einer bestimmten Branche (sog. kleine dynamische Klausel) gelten dabei grundsätzlich als individualvertraglich vereinbart und sollen demnach aus der Kontrolle ausgenommen sein.

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