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	<title>arbeitnehmerschutz.de &#187; Betriebsvereinbarung</title>
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	<description>Blog zum Rechtsschutz der Arbeitnehmer.</description>
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		<title>BFH: Steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Mar 2010 09:42:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Personal-/ Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
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		<description><![CDATA[BFH, Urteil vom 11.11.09, Az. IX R 1/09 &#8211; Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 11. November 2009 IX R 1/09 entschieden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise steuerwirksam gestalten können, dass sie die Fälligkeit der Abfindung vor ihrem Eintritt hinausschieben. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/bfh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BFH">BFH</a>, Urteil vom 11.11.09, Az. IX R 1/09 &#8211; Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (<a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/bfh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BFH">BFH</a>) hat mit Urteil vom 11. November 2009 IX R 1/09 entschieden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zufluss einer <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/abfindung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abfindung">Abfindung</a> anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise steuerwirksam gestalten können, dass sie die Fälligkeit der <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/abfindung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abfindung">Abfindung</a> vor ihrem Eintritt hinausschieben.</p>
<p><span id="more-136"></span></p>
<p>Im entschiedenen Fall wurde der Zeitpunkt der Fälligkeit einer (Teil-)Abfindungsleistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers zunächst in einer <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/betriebsvereinbarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebsvereinbarung">Betriebsvereinbarung</a> auf einen Tag im November des Streitjahres 2000 bestimmt. Die Vertragsparteien verschoben jedoch vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt im Interesse einer für den Arbeitnehmer günstigeren steuerlichen Gestaltung den Eintritt der Fälligkeit einvernehmlich auf den Januar des Folgejahres 2001; die <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/abfindung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abfindung">Abfindung</a> wurde entsprechend auch erst im Folgejahr ausgezahlt. Weil die Besteuerung vom Zufluss der <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/abfindung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abfindung">Abfindung</a> abhängt, war die <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/abfindung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abfindung">Abfindung</a> nach der Beurteilung des <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/bfh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BFH">BFH</a> deshalb auch erst im Jahr 2001 zu versteuern.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 5 vom 20. Januar 2010</p>

	Tags: <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/category/mitbestimmung/betriebsrat/" title="- Personal-/ Betriebsrat" rel="tag">- Personal-/ Betriebsrat</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/abfindung/" title="Abfindung" rel="tag">Abfindung</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/betriebsvereinbarung/" title="Betriebsvereinbarung" rel="tag">Betriebsvereinbarung</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/bfh/" title="BFH" rel="tag">BFH</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/category/kuendigung/" title="Kündigung" rel="tag">Kündigung</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/category/vertragsrecht/" title="Vertragsrecht" rel="tag">Vertragsrecht</a><br />

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		<title>BAG: Betriebsübergang bei &#8220;Insourcing&#8221;</title>
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		<pubDate>Mon, 19 May 2008 06:26:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsübergang]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Insourcing]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[BAG, Urteil vom 22. Juli 2004 &#8211; 8 AZR 350/03 &#8211; Wer einen Betrieb im Wege des Betribesübergangs nach § 613a BGB übernimmt, tritt auch in alle vertraglichen Rechte und Pflichten als Arbeitgeber ein. Das BAG bestätigte, dass ein Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen kann. Im konkreten Fall waren die Waren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BAG, Urteil vom 22. Juli 2004 &#8211; 8 AZR 350/03 &#8211; Wer einen Betrieb im Wege des Betribesübergangs nach § 613a BGB übernimmt, tritt auch in alle vertraglichen Rechte und Pflichten als Arbeitgeber ein. Das BAG bestätigte, dass ein Arbeitsverhältnis durch <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/betriebsubergang/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebsübergang">Betriebsübergang</a> auch ohne Übernahme von Personal vorliegen kann. Im konkreten Fall waren die Waren und zahlreiche weitere Bestandteile eines Gefahrstofflagers der Autombilindustrie übernommen worden.</p>
<p><span id="more-10"></span></p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>§ 613a Rechte und Pflichten bei <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/betriebsubergang/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebsübergang">Betriebsübergang</a></strong><br />
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/betriebsvereinbarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebsvereinbarung">Betriebsvereinbarung</a> geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/betriebsvereinbarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebsvereinbarung">Betriebsvereinbarung</a> geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/tarifvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tarifvertrag">Tarifvertrag</a> oder die <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/betriebsvereinbarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebsvereinbarung">Betriebsvereinbarung</a> nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.<br />
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.<br />
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.<br />
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.<br />
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:<br />
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,<br />
2. den Grund für den Übergang,<br />
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und<br />
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.<br />
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.</p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; <a href="http://www.kanzlei-exner.de/" target="_blank">www.kanzlei-exner.de</a></p>
<p>Pressemitteilung Nr. 56/04 des BAG zu der Entscheidung</p>
<h3 style="padding-left: 30px;"><a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/betriebsubergang/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebsübergang">Betriebsübergang</a> bei &#8220;<a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/insourcing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Insourcing">Insourcing</a>&#8221;</h3>
<p style="padding-left: 30px;">Der Betrieb eines Gefahrstofflagers, in dem für ein Automobilunternehmen Waren gelagert, kommissioniert und versandt werden, ist kein betriebsmittelarmer Betrieb, so dass ein <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/betriebsubergang/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebsübergang">Betriebsübergang</a> auch ohne Übernahme von Personal vorliegen kann. Mietet ein Automobilunternehmen das Lager nebst den darin befindlichen Hochregalen, übernimmt es die bisherigen Standorte der Waren und stellt es &#8211; wie zuvor &#8211; die angeforderten Waren von Hand zusammen, geht der Betrieb über. Das gilt auch dann, wenn ein anderes Kommissionierungs- und Reservehaltungssystem angewendet wird.<br />
Das beklagte Automobilunternehmen unterhielt bis 1998 selbst ein Gefahrstofflager. Auf Grund einer Ausschreibung erteilte es der AS-GmbH &#8211; einem Speditionsunternehmen &#8211; den Auftrag, für sie als einziger Kundin einen Lagerbetrieb einzurichten und zu unterhalten. Der Kläger war seit Oktober 1999 bei der AS-GmbH als Kraftfahrer beschäftigt. Er transportierte die Gefahrstoffe vom Lager zum Werk der Beklagten. Nachdem der Vertrag über die Unterhaltung des Gefahrstofflagers beendet worden war, mietete die Beklagte das Lager nebst Hochregalen. Personal übernahm sie nicht.<br />
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht. Er ist der Auffassung, es liege ein <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/betriebsubergang/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebsübergang">Betriebsübergang</a> von der AS-GmbH auf die Beklagte vor. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Juli 2004 &#8211; 8 AZR 350/03 -<br />
Vorinstanz: LAG Hamm, Teilurteil vom 26. Mai 2003 &#8211; 16 Sa 1317/02 -<br />
Vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Juli 2004 &#8211; 8 AZR 394/03 -</p>

	Tags: <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/betriebsubergang/" title="Betriebsübergang" rel="tag">Betriebsübergang</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/betriebsvereinbarung/" title="Betriebsvereinbarung" rel="tag">Betriebsvereinbarung</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/insourcing/" title="Insourcing" rel="tag">Insourcing</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/tarifvertrag/" title="Tarifvertrag" rel="tag">Tarifvertrag</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/category/vertragsrecht/" title="Vertragsrecht" rel="tag">Vertragsrecht</a><br />

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