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BAG: Unzureichende Kenntnis der deutschen Schriftsprache als Kündigungsgrund – nach 29 Jahren Arbeit?
BAG, Urteil vom 28.01.2010, Az. 2 AZR 764/08 – Stimmt etwas an der Jahreszahl in der Pressemitteilung des BAG nicht oder wurden die “unzureichenden Deutschkenntnisse” wirklich erst nach 29 Jahren festgestellt? Es erscheint schon merkwürdig, dass der Mitarbeiter von 1978 bis 2007 (!) arbeiten konnte, und nun das Bundesarbeitsgericht urteilt der Arbeitgeber könne von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangten soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist.
Was hat denn der einfache Produktionshelfer bei der Arbeitgeberin sein halbes Arbeitsleben gemacht, dass die Kenntnis der deutschen Schriftsprache erst nach dieser Zeit “erforderlich” gemacht hat? Hier mag eine neue Betriebsübung, Qualitätssicherung mit Qualitätsnormen und Audits eine ausschlaggebende Rolle spielen. Die vielleicht unglücklich formulierten Normen und “Qualität” können also nur auf Kosten des langjährigen Mitarbeiters und nach einer Kündigung wieder erfüllt werden.
Dem Wortlaut des Gesetzes mag daher hier das höchste Arbeitsgericht genüge getan haben. Doch es können auch die Normen an den schlecht formuliert gewesen sein, soweit sie die Qualitätssicherung für Tätigkeit des langjähigen Produktionshelfers betrafen. Die Einzelfallgerechtigkeit – für diese werden einzelne Urteile gefällt – blieb also ggf. auf der Strecke. Als der Kläger geboren wurde, sagte man im Deutschunterricht dann wohl “Setzen, Sechs!”.
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BAG: Beschwerdestelle nach AGG und Mitbestimmung des Betriebsrats
BAG, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 1 ABR 42/08 – Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach dem AGG wahrnehmen können. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 AGG haben die Beschäftigten das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs oder des Unternehmens zu beschweren, wenn sie sich aus einem der im AGG genannten Gründe – zB. wegen ihres Geschlechts, ihrer Religion oder ihres Alters – benachteiligt fühlen. Nach § 12 Abs. 5 AGG muss der Arbeitgeber die hierfür zuständige Stelle im Betrieb bekannt machen.
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BAG: Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz
Der Arbeitgeber hat nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), soweit erforderlich, ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen. Nach § 618 Abs. 1 BGB hat der Dienstberechtigte Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Berliner Nichtraucherschutzgesetzes vom 16. November 2007 (NRSG) verbietet das Tabakrauchen in Gaststätten.
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BAG: Vertragliche Bezugnahme auf ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung
Wird in einem nach dem 1. Januar 2002 geschlossenen Arbeitsvertrag auf das einschlägige Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung verwiesen, ist der Arbeitgeber auch nach dem Austritt aus dem tarifschließenden Verband verpflichtet, die nach dem Ende der Verbandsmitgliedschaft abgeschlossenen Tarifverträge anzuwenden. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich aus dem Vertragswortlaut und den Umständen des Vertragsschlusses keine Anhaltspunkte für den Willen der Parteien ergeben, es soll nur eine Gleichstellung nicht organisierter mit organisierten Arbeitnehmern erfolgen und die vereinbarte Dynamik bei Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers entfallen – sog. Gleichstellungsabrede.
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BAG: Kündigung einer Gleichstellungsbeauftragten
BAG, PM 73/08, 18.09.2008 – Macht eine Gemeinde von der Möglichkeit Gebrauch, das Amt der Gleichstellungsbeauftragten in Zukunft einer ehrenamtlichen Kraft zu übertragen, so besteht für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der bisher hauptberuflich im Arbeitsverhältnis beschäftigten Gleichstellungsbeauftragten ein dringendes betriebliches Erfordernis.
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BAG: Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit – höherwertiger Arbeitsplatz
BAG, PM 70/08, 16.09.2008 – Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben nach § 9 TzBfG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit auf einem „entsprechenden” freien Arbeitsplatz, wenn sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben. Um einen „entsprechenden” Arbeitsplatz handelt es sich regelmäßig nur dann, wenn die zu besetzende Stelle dieselben Anforderungen an die Eignung des Arbeitnehmers stellt wie die bisher ausgeübte Tätigkeit. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit in einer höherwertigen Funktion besteht lediglich im Ausnahmefall.
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