Artikel-Schlagworte: „Arbeitsverhältnis“

BAG: Zusatzurlaub Schwerbehinderte und Tarifurlaub bei Krankheit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2010 – 9 AZR 128/09 – Der vierwöchige gesetzliche Mindesturlaub muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der neueren Rechtsprechung des Senats auch dann finanziell abgegolten werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig krank ist. Der Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs besteht bei Arbeitsunfähigkeit ebenso wie der Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs weiter. Die Tarifvertragsparteien können dagegen bestimmen, dass der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende tarifliche Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch wegen der Krankheit des Arbeitnehmers nicht erfüllt werden kann.

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§ 12 KSchG

§ 12 KSchG – Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung.

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BAG: Zusätzliche Probezeitbefristung als überraschende Klausel unwirksam

Die Bemühungen der Arbeitgeer Arbeitsverhältnisse flexibel und in ihrem Sinne kündigen zu können, haben zu einige Stilblüten geführt. Das BAG hat nun eine der Stilblüten, eine zusätzliche Vertragsbefristung ohne drucktechnische Hervorhebung, für unwirksam erklärt. In einem Formulararbeitsvertrag kann demnach nicht eine sechsmonatige Beendigung zum Ende der Probezeit neben der Befristung des Vertrags auf ein Jahr erfolgen.

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