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§ 305a BGB
§ 305a BGB – Einbeziehung in besonderen Fällen
Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,
1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag,
2. die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a) in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden,
b) in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können.
Tags: 305a BGB, AGB-Recht, Meldungen
AGB-Recht
Aus: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) [Auszug] aus der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002, BGBl. I, 2909 mit Wirkung vom 1.1.2002, zuletzt geändert durch
- Art. 1 Gesetz vom 26.03.2008, BGBL. I 441 (VatKlärG), v. 01.04.2008
Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 305 BGB – Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
§ 305a BGB – Einbeziehung in besonderen Fällen
§ 305b BGB – Vorrang der Individualabrede
§ 305c BGB – Überraschende und mehrdeutige Klauseln
§ 306 BGB – Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
§ 306a BGB – Umgehungsverbot
§ 307 BGB – Inhaltskontrolle
§ 308 BGB – Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
§ 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
§ 310 BGB – Anwendungsbereich