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	<title>arbeitnehmerschutz.de &#187; Abfindung</title>
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	<description>Blog zum Rechtsschutz der Arbeitnehmer.</description>
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		<title>BFH: Steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Mar 2010 09:42:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Personal-/ Betriebsrat]]></category>
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		<description><![CDATA[BFH, Urteil vom 11.11.09, Az. IX R 1/09 &#8211; Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 11. November 2009 IX R 1/09 entschieden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise steuerwirksam gestalten können, dass sie die Fälligkeit der Abfindung vor ihrem Eintritt hinausschieben.

Im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BFH, Urteil vom 11.11.09, Az. IX R 1/09 &#8211; Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 11. November 2009 IX R 1/09 entschieden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise steuerwirksam gestalten können, dass sie die Fälligkeit der Abfindung vor ihrem Eintritt hinausschieben.</p>
<p><span id="more-136"></span></p>
<p>Im entschiedenen Fall wurde der Zeitpunkt der Fälligkeit einer (Teil-)Abfindungsleistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers zunächst in einer Betriebsvereinbarung auf einen Tag im November des Streitjahres 2000 bestimmt. Die Vertragsparteien verschoben jedoch vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt im Interesse einer für den Arbeitnehmer günstigeren steuerlichen Gestaltung den Eintritt der Fälligkeit einvernehmlich auf den Januar des Folgejahres 2001; die Abfindung wurde entsprechend auch erst im Folgejahr ausgezahlt. Weil die Besteuerung vom Zufluss der Abfindung abhängt, war die Abfindung nach der Beurteilung des BFH deshalb auch erst im Jahr 2001 zu versteuern.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 5 vom 20. Januar 2010</p>

	Tags: <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/category/mitbestimmung/betriebsrat/" title="- Personal-/ Betriebsrat" rel="tag">- Personal-/ Betriebsrat</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/abfindung/" title="Abfindung" rel="tag">Abfindung</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/betriebsvereinbarung/" title="Betriebsvereinbarung" rel="tag">Betriebsvereinbarung</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/bfh/" title="BFH" rel="tag">BFH</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/category/kuendigung/" title="Kündigung" rel="tag">Kündigung</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/category/vertragsrecht/" title="Vertragsrecht" rel="tag">Vertragsrecht</a><br />

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		<title>BAG: Keine Altersdiskriminierung &#8211; Aufhebungsverträge nur für junge Arbeitnehmer</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 09:39:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Arbeitsvertrag]]></category>
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		<description><![CDATA[Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Februar 2010 &#8211; 6 AZR 911/08 &#8211; Nimmt der Arbeitgeber die bei ihm beschäftigten über 55jährigen Arbeitnehmer aus dem Personenkreis aus, dem er im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme den Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen Abfindungen anbietet, liegt darin keine Diskriminierung wegen des Alters. Es fehlt bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Februar 2010 &#8211; 6 AZR 911/08 &#8211; Nimmt der Arbeitgeber die bei ihm beschäftigten über 55jährigen Arbeitnehmer aus dem Personenkreis aus, dem er im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme den Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen Abfindungen anbietet, liegt darin keine Diskriminierung wegen des Alters. Es fehlt bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Den älteren Arbeitnehmern bleibt ihr Arbeitsplatz erhalten. Sie werden deshalb nicht weniger günstig als die jüngeren Arbeitnehmer behandelt, die ihren Arbeitsplatz &#8211; wenn auch unter Zahlung einer Abfindung &#8211; verlieren.</p>
<p><span id="more-134"></span></p>
<p>Der 1949 geborene Kläger ist seit 1971 bei der Beklagten beschäftigt. Im Juni 2006 gab die Beklagte, bei der betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu diesem Zeitpunkt tariflich ausgeschlossen waren, bekannt, dass Arbeitnehmer der Jahrgänge 1952 und jünger gegen Zahlung von Abfindungen freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden könnten. Die von ihr festgelegte Abfindungshöhe richtete sich nach Dauer der Betriebszugehörigkeit und Höhe des monatlichen Entgelts. Die Beklagte behielt sich vor, den Wunsch von Arbeitnehmern, gegen Abfindung auszuscheiden, abzulehnen. Die Aufforderung des Klägers, auch ihm ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten, wies die Beklagte zurück. Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu unterbreiten, das eine Abfindung iHv. insgesamt 171.720,00 Euro beinhaltet.</p>
<p>Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Das neu geschaffene Diskriminierungsverbot wegen des Alters verfolgt wesentlich den Zweck, älteren Arbeitnehmern den Verbleib im Arbeitsleben zu ermöglichen. Es zwingt deshalb Arbeitgeber im Rahmen eines von ihnen geplanten Personalabbaus nicht dazu, auf Verlangen älterer Arbeitnehmer mit diesen einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung zu schließen. Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte mit Arbeitnehmern der Jahrgänge 1951 und älter Aufhebungsverträge unter Zahlung von Abfindungen in der von ihr im Juni 2006 festgelegten Höhe geschlossen hat und damit von ihrer selbst gesetzten Regel abgewichen ist. Die Beklagte war deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht verpflichtet, mit dem Kläger den begehrten Aufhebungsvertrag zu schließen.</p>
<p><strong>Vorinstanz</strong>: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 15. September 2008 &#8211; 9 Sa 525/07 -</p>
<p>BAG, PM 18/2010</p>

	Tags: <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/category/vertragsrecht/arbeitsvertrag-vertragsrecht/" title="- Arbeitsvertrag" rel="tag">- Arbeitsvertrag</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/category/mitbestimmung/betriebsrat/" title="- Personal-/ Betriebsrat" rel="tag">- Personal-/ Betriebsrat</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/abfindung/" title="Abfindung" rel="tag">Abfindung</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/agg/" title="AGG" rel="tag">AGG</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/aufhebungsvertrag/" title="Aufhebungsvertrag" rel="tag">Aufhebungsvertrag</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/bag/" title="BAG" rel="tag">BAG</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/category/kuendigung/" title="Kündigung" rel="tag">Kündigung</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/category/vertragsrecht/" title="Vertragsrecht" rel="tag">Vertragsrecht</a><br />

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		<title>§ 9 KSchG</title>
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		<pubDate>Mon, 28 Apr 2008 08:53:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[§ 9 KSchG &#8211; Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers
(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>§ 9 KSchG &#8211; Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers</h3>
<p>(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.</p>
<p>(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.</p>

	Tags: <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/abfindung/" title="Abfindung" rel="tag">Abfindung</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/kschg/" title="KSchG" rel="tag">KSchG</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/category/allgemein/" title="Meldungen" rel="tag">Meldungen</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/%c2%a7-9-kschg/" title="§ 9 KSchG" rel="tag">§ 9 KSchG</a><br />

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