• Die Urheberrechtsstellung in Unternehmen
    Anders als z.B. in den USA können in Deutschland die Unternehmen nicht Inhaber von Urheberrechten sein. Weil eine juristische Person nicht als Schöpfer an einem Werk gelten könne, sind also Unternehmen nicht Träger des Urheberrechts. Dies kann bei der Programmierung von Software oder beim Web-Design zum tragen kommen. § 7 UrhG [Urheber] Urheber ist der […]
  • Suche von Mitarbeitern im Internet: Arbeitsagenturen abgemeldet
    Eine große Zahl der deutschen Unternehmen stellt Jobangebote in´s Internet. Dabei seien ca. die Hälfte Eigenveröffentlichungen, also Angebotem auf den Unternehmensseiten selbst (Mit Rubriken wie: “Karriere”, “Jobs”). Parallel werde aber auch klassisch in Zeitungen geworben. ERschreckend jedoch, dass nur noch 39% der Unternehmen offene Stellen an die Arbeitsa […]

Artikel-Schlagworte: „§ 307 BGB“

§ 307 BGB

§ 307 BGB – Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

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