Artikel-Schlagworte: „§ 12 KSchG“

§ 12 KSchG

§ 12 KSchG – Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung.

Tags: , , ,
Rechtsthemen
Rechtsberatung

ra_exner_kiel.jpg

RA Siegfried Exner
Knooper Weg 175
24118 Kiel
Tel. 0431 / 888 67-21

[ Zur Internetseite ]
Terminabsprachen und Annahme von Mandaten Mobil 0179 / 40 60 450.