Archiv für die Kategorie „Vertragsrecht“

BAG: Vertragliche Bezugnahme auf ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung

Wird in einem nach dem 1. Januar 2002 geschlossenen Arbeitsvertrag auf das einschlägige Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung verwiesen, ist der Arbeitgeber auch nach dem Austritt aus dem tarifschließenden Verband verpflichtet, die nach dem Ende der Verbandsmitgliedschaft abgeschlossenen Tarifverträge anzuwenden. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich aus dem Vertragswortlaut und den Umständen des Vertragsschlusses keine Anhaltspunkte für den Willen der Parteien ergeben, es soll nur eine Gleichstellung nicht organisierter mit organisierten Arbeitnehmern erfolgen und die vereinbarte Dynamik bei Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers entfallen – sog. Gleichstellungsabrede.

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BAG: Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit – höherwertiger Arbeitsplatz

BAG, PM 70/08, 16.09.2008 – Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben nach § 9 TzBfG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit auf einem „entsprechenden” freien Arbeitsplatz, wenn sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben. Um einen „entsprechenden” Arbeitsplatz handelt es sich regelmäßig nur dann, wenn die zu besetzende Stelle dieselben Anforderungen an die Eignung des Arbeitnehmers stellt wie die bisher ausgeübte Tätigkeit. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit in einer höherwertigen Funktion besteht lediglich im Ausnahmefall.

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BAG: Kein Anspruch auf bestimmte Methode bei Gefährdungsbeurteilung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.08.2008, 9 AZR 1117/06 – Etwas irreführend ist die Pressemitteilung des BAG schon betitelt: Das oberste Arbeitsgericht hatte dem Arbeitnehmer eben keinen Anspruch auf eine bestimmte Methode bei der Gefährdungsbeurteilung zuerkannt. Dass überhaupt ein Anspruch af eine solche Gefährdungsbeurteilung bestand, war zwischen den Parteien – mindestens zwischenzeitlich – unstreitig. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 5 Abs. 1 ArbSchG i. V. m. § 618 Abs. 1 Satz 1 BGB bekräftigte nochmals das Gericht, läßt den Schutz aber in der Praxis leer laufen.

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BAG: Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 – 10 AZR 606/07 – Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen – anders als bei laufendem Arbeitsentgelt – grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume ausschließen. Er kann sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt. Für die Wirksamkeit eines solchen Freiwilligkeitsvorbehalts kommt es nicht auf den vom Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck an. Der Vorbehalt ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich honoriert. Der Arbeitgeber muss auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbinden.

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BAG: Kein Arbeitnehmerstatus eines Fernseh-Moderators einer Sportsendung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.3.2007, 5 AZR 499/06 – Ein Moderator einer Rundfunk-Sendung (hier: MDR Aktuell) kann als freier Mitarbeiter angesehen werden. Er unterscheidet sich hinsichtlich des Grads der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist demnach, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit erbringt. Dies ist für den Moderator einer Sendung nicht mehr der Fall. Er kann sich demnach nicht auf das Recht für Arbeitnehmer berufen bzw. unterliegt – im vorliegenden Fall – wenn er auf Feststellung seines Status als Arbeitnehmer klagt.

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BAG: Kündigung von Bonussystem bei AGB-Verstoß unwirksam

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Oktober 2007 – 10 AZR 825/06 – Nicht nur der Arbeitsvertrag selbst, sondern auch eine über Bonuszahlung getroffenen Vereinbarung kann eine Allgemeine Vertragsbedingung sein und der AGB-Kontrolle unterliegen. Damit kippt das BAG eine der Standard-Klauseln aus Arbeitsverträgen! Im vorliegenden Fall war ein Rechtsanspruch auf eine Bonuszahlung ausgeschlossen, wenn eine Kündigung bis zu ienem bestimmten Stichtag erfolgt war. Dies widerspreche der im Arbeitsvertrag zugesagten Teilnahme am Bonussystem der Beklagten und benachteilige entgegen den Geboten von Treu und Glauben den Arbeitnehmer unangemessen, so die Entscheidung.

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