• Die Urheberrechtsstellung in Unternehmen
    Anders als z.B. in den USA können in Deutschland die Unternehmen nicht Inhaber von Urheberrechten sein. Weil eine juristische Person nicht als Schöpfer an einem Werk gelten könne, sind also Unternehmen nicht Träger des Urheberrechts. Dies kann bei der Programmierung von Software oder beim Web-Design zum tragen kommen. § 7 UrhG [Urheber] Urheber ist der […]
  • Suche von Mitarbeitern im Internet: Arbeitsagenturen abgemeldet
    Eine große Zahl der deutschen Unternehmen stellt Jobangebote in´s Internet. Dabei seien ca. die Hälfte Eigenveröffentlichungen, also Angebotem auf den Unternehmensseiten selbst (Mit Rubriken wie: “Karriere”, “Jobs”). Parallel werde aber auch klassisch in Zeitungen geworben. ERschreckend jedoch, dass nur noch 39% der Unternehmen offene Stellen an die Arbeitsa […]

- Arbeitsvertrag

LArbG Düsseldorf: Keine Kündigung wegen zweiter Eheschließung

Das Landesarbeitsgericht hat heute festgestellt, dass die eines Abteilungsarztes () eines Krankenhauses in kirchlicher Trägerschaft wegen dessen erneuter Eheschließung im konkreten Einzelfall unwirksam ist. Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund am 30.03.2009 zum 30.09.2009 gekündigt. Der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Arbeitsvertrag bedingt die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre.

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BAG: „Fall Emmely“ – Fristlose Kündigung – unrechtmäßiges Einlösen gefundener Leergutbons

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09 – Ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten kann eine fristlose auch dann rechtfertigen, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering ist. Umgekehrt ist nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres ein Kündigungsgrund. Maßgeblich ist § 626 Abs. 1 BGB. Danach kann eine fristlose nur aus „wichtigem Grund“ erfolgen. Das Gesetz kennt in diesem Zusammenhang keine „absoluten Kündigungsgründe“. Ob ein „wichtiger Grund“ vorliegt, muss vielmehr nach dem Gesetz „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile“ beurteilt werden. Dabei sind alle für das jeweilige Vertragsverhältnis in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu bewerten. Dazu gehören das gegebene Maß der Beschädigung des Vertrauens, das Interesse an der korrekten Handhabung der Geschäftsanweisungen, das vom Arbeitnehmer in der Zeit seiner unbeanstandeten Beschäftigung erworbene „Vertrauenskapital“ ebenso wie die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes; eine abschließende Aufzählung ist nicht möglich.

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BAG: Keine Altersdiskriminierung – Aufhebungsverträge nur für junge Arbeitnehmer

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Februar 2010 – 6 AZR 911/08 – Nimmt der Arbeitgeber die bei ihm beschäftigten über 55jährigen Arbeitnehmer aus dem Personenkreis aus, dem er im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme den Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen Abfindungen anbietet, liegt darin keine Diskriminierung wegen des Alters. Es fehlt bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 . Den älteren Arbeitnehmern bleibt ihr Arbeitsplatz erhalten. Sie werden deshalb nicht weniger günstig als die jüngeren Arbeitnehmer behandelt, die ihren Arbeitsplatz – wenn auch unter Zahlung einer – verlieren.

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BAG: Übernahme von Jugend- und Auszubildendenvertretern bei Einsatz von Leiharbeitnehmern

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.02.2010 – 7 ABR 89/08 – Ein Arbeitgeber kann verpflichtet sein, einen Jugend- und Auszubildendenvertreter nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, wenn es im Betrieb einen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz gibt, der mit einem Leiharbeitnehmer besetzt ist. Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG gilt mit einem Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit begründet, wenn er in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich die verlangt hat. Der Arbeitgeber kann nach § 78a Abs. 4 BetrVG bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen, wenn

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BAG: Vertragliche Bezugnahme auf ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung

Wird in einem nach dem 1. Januar 2002 geschlossenen Arbeitsvertrag auf das einschlägige Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung verwiesen, ist der Arbeitgeber auch nach dem Austritt aus dem tarifschließenden Verband verpflichtet, die nach dem Ende der Verbandsmitgliedschaft abgeschlossenen Tarifverträge anzuwenden. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich aus dem Vertragswortlaut und den Umständen des Vertragsschlusses keine Anhaltspunkte für den Willen der Parteien ergeben, es soll nur eine nicht organisierter mit organisierten Arbeitnehmern erfolgen und die vereinbarte Dynamik bei Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers entfallen – sog. Gleichstellungsabrede.

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BAG: Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit – höherwertiger Arbeitsplatz

, PM 70/08, 16.09.2008 – Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben nach § 9 TzBfG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer auf einem „entsprechenden” freien Arbeitsplatz, wenn sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben. Um einen „entsprechenden” Arbeitsplatz handelt es sich regelmäßig nur dann, wenn die zu besetzende Stelle dieselben Anforderungen an die Eignung des Arbeitnehmers stellt wie die bisher ausgeübte Tätigkeit. Ein Anspruch auf Verlängerung der in einer höherwertigen Funktion besteht lediglich im Ausnahmefall.

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