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	<title>arbeitnehmerschutz.de &#187; Arbeitszeitrecht</title>
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	<description>Blog zum Rechtsschutz der Arbeitnehmer.</description>
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		<title>BAG: Schadensersatz wegen unrichtiger Arbeitgeberauskunft</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Jun 2010 07:45:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Mai 2010 &#8211; 9 AZR 184/09 &#8211; Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern die vertragliche Nebenpflicht, keine falschen Auskünfte zu erteilen. Entsteht dem Arbeitnehmer durch eine schuldhaft erteilte unrichtige Auskunft ein Schaden, kann der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet sein. Der 1944 geborene Kläger war seit 1991 beim beklagten Land in der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Mai 2010 &#8211; 9 AZR 184/09 &#8211; Der <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> hat gegenüber seinen Arbeitnehmern die vertragliche Nebenpflicht, keine falschen Auskünfte zu erteilen. Entsteht dem Arbeitnehmer durch eine schuldhaft erteilte unrichtige <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/auskunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auskunft">Auskunft</a> ein Schaden, kann der <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> zum <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> verpflichtet sein.</p>
<p>Der 1944 geborene Kläger war seit 1991 beim beklagten Land in der Bauverwaltung beschäftigt. Er wurde seit 1. Dezember 2001 nach der Vergütungsgruppe IIa &#8211; Fallgruppe 1b &#8211; Teil I der Anlage 1a zum BAT-O vergütet. Tariflich war ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Ib BAT-O nach sechsjähriger Bewährung möglich. Die Parteien schlossen am 20. Oktober 2003 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell beginnend mit dem 1. November 2003. Die sich an die Arbeitsphase anschließende Freistellungsphase sollte vom 17. Oktober 2006 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2009 laufen. Die sechsjährige Bewährungszeit wäre mit Ablauf des 30. November 2007 erreicht gewesen. Vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags hatte das beklagte Land dem Kläger auf dessen Frage ohne jeden Vorbehalt mitgeteilt, Altersteilzeitarbeit führe auch bei Blockmodellen für die Freistellungsphase nicht zur Verlängerung von Aufstiegszeiträumen.</p>
<p><span id="more-142"></span></p>
<p>Dennoch verweigerte es dem Kläger den Bewährungsaufstieg zum 1. Dezember 2007.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision des beklagten Landes führte vor dem Neunten Senat zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts. Während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell wird die für den Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT-O notwendige Bewährungszeit unterbrochen. Wer nicht arbeitet, kann sich nicht bewähren. Der Bewährungsaufstieg steht dem Kläger auch nicht als Schadensersatzanspruch zu. Zwar erteilte das beklagte Land eine unrichtige Rechtsauskunft. Der Kläger hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass er ohne die Pflichtverletzung des beklagten Landes am Bewährungsaufstieg hätte teilnehmen können.</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Januar 2009 &#8211; 10 Sa 2021/08 -</p>
<p><a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a>: Pressemitteilung Nr. 34/10</p>

	Tags: <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/arbeitgeber/" title="Arbeitgeber" rel="tag">Arbeitgeber</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/category/arbeitszeitrecht/" title="Arbeitszeitrecht" rel="tag">Arbeitszeitrecht</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/auskunft/" title="Auskunft" rel="tag">Auskunft</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/bag/" title="BAG" rel="tag">BAG</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/category/allgemein/" title="Meldungen" rel="tag">Meldungen</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/schadensersatz/" title="Schadensersatz" rel="tag">Schadensersatz</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/category/vertragsrecht/" title="Vertragsrecht" rel="tag">Vertragsrecht</a><br />

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		<title>BAG: Zusatzurlaub Schwerbehinderte und Tarifurlaub bei Krankheit</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Mar 2010 11:41:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2010 &#8211; 9 AZR 128/09 &#8211; Der vierwöchige gesetzliche Mindesturlaub muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der neueren Rechtsprechung des Senats auch dann finanziell abgegolten werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig krank ist. Der Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs besteht bei Arbeitsunfähigkeit ebenso wie der Anspruch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2010 &#8211; 9 AZR 128/09 &#8211; Der vierwöchige gesetzliche Mindesturlaub muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der neueren Rechtsprechung des Senats auch dann finanziell abgegolten werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig krank ist. Der Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs besteht bei Arbeitsunfähigkeit ebenso wie der Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs weiter. Die Tarifvertragsparteien können dagegen bestimmen, dass der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende tarifliche Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch wegen der <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/krankheit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Krankheit">Krankheit</a> des Arbeitnehmers nicht erfüllt werden kann.</p>
<p><span id="more-140"></span></p>
<p>Der schwerbehinderte Kläger war seit 1971 im Außendienst für die Beklagte tätig. Für das <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/arbeitsverhaltnis/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsverhältnis">Arbeitsverhältnis</a> galt der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Der Kläger war von Anfang September 2004 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2005 wegen eines schweren Bandscheibenleidens arbeitsunfähig erkrankt. Im Mai 2005 verlangte er erfolglos, ihm den <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/urlaub/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urlaub">Urlaub</a> für das Jahr 2004 zu gewähren.</p>
<p>Der Kläger hat mit seiner im November 2005 zugestellten Klage Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs, des Schwerbehindertenzusatzurlaubs und des tariflichen Mehrurlaubs für die Jahre 2004 und 2005 verfolgt. Die Parteien haben in der Revision nur noch über die Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs</p>
<p>und des übergesetzlichen Tarifurlaubs gestritten. Die Beklagte hat die Verurteilung zur Abgeltung der Mindesturlaubsansprüche in zweiter Instanz hingenommen.</p>
<p>Die Klage auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs hatte im Unterschied zu der Klage auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs Erfolg. Der Anspruch auf Schwerbehindertenzusatzurlaub teilt das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs. Beide Ansprüche sind am Ende des Arbeitsverhältnisses auch dann abzugelten, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Die Ansprüche auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs gingen demgegenüber nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien am Ende des tariflichen Übertragungszeitraums unter.</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2009 &#8211; 12 Sa 486/06 -</p>
<p><a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a>, PM Nr. 25/10</p>

	Tags: <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/arbeitsverhaltnis/" title="Arbeitsverhältnis" rel="tag">Arbeitsverhältnis</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/category/arbeitszeitrecht/" title="Arbeitszeitrecht" rel="tag">Arbeitszeitrecht</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/bag/" title="BAG" rel="tag">BAG</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/krankheit/" title="Krankheit" rel="tag">Krankheit</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/category/allgemein/" title="Meldungen" rel="tag">Meldungen</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/urlaub/" title="Urlaub" rel="tag">Urlaub</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/urlaubsabgeltung/" title="Urlaubsabgeltung" rel="tag">Urlaubsabgeltung</a><br />

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		<title>BAG: Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit &#8211; höherwertiger Arbeitsplatz</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Sep 2008 07:53:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Arbeitsvertrag]]></category>
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		<description><![CDATA[BAG, PM 70/08, 16.09.2008 &#8211; Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben nach § 9 TzBfG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit auf einem „entsprechenden&#8221; freien Arbeitsplatz, wenn sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben. Um einen „entsprechenden&#8221; Arbeitsplatz handelt es sich regelmäßig nur dann, wenn die zu besetzende Stelle dieselben Anforderungen an die Eignung des Arbeitnehmers stellt wie die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a>, PM 70/08, 16.09.2008 &#8211; Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben nach § 9 TzBfG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/arbeitszeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitszeit">Arbeitszeit</a> auf einem „entsprechenden&#8221; freien Arbeitsplatz, wenn sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben. Um einen „entsprechenden&#8221; Arbeitsplatz handelt es sich regelmäßig nur dann, wenn die zu besetzende Stelle dieselben Anforderungen an die Eignung des Arbeitnehmers stellt wie die bisher ausgeübte Tätigkeit. Ein Anspruch auf Verlängerung der <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/arbeitszeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitszeit">Arbeitszeit</a> in einer höherwertigen Funktion besteht lediglich im Ausnahmefall.</p>
<p><span id="more-84"></span></p>
<p>Die Klägerin arbeitete seit 1986 überwiegend als Verkaufsstellenverwalterin in Vollzeit von 37,5 Wochenstunden in den Drogeriemärkten des Beklagten. In dieser Funktion war sie Vorgesetzte der dort beschäftigten Verkäuferinnen. Der Beklagte setzte Verkaufsstellenverwalterinnen nur in Vollzeit oder in Teilzeit von mindestens 30 Wochenstunden ein. Verkäuferinnen beschäftigte er ausschließlich in Teilzeit. Die Klägerin verlangte im Herbst 2004, ihre <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/arbeitszeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitszeit">Arbeitszeit</a> wegen eines Pflegefalls auf 20 Wochenstunden zu verringern. Um in Teilzeit arbeiten zu können, erklärte sie sich bereit, als Verkäuferin eingesetzt zu werden. Seit Herbst 2005 verlangte die Klägerin eine verlängerte <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/arbeitszeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitszeit">Arbeitszeit</a>. Sie bewarb sich ua. um die Stelle einer Verkaufsstellenverwalterin mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden. Der Beklagte besetzte die Stelle ab Januar 2006 mit einer anderen Arbeitnehmerin. Die Klägerin wird seit Dezember 2006 wieder als Verkaufsstellenverwalterin in Vollzeit beschäftigt.</p>
<p>Der Neunte Senat hat der auf den Verdienstausfall für Januar bis November 2006 gerichteten Schadensersatzklage ebenso wie die Vorinstanzen stattgegeben. Die Klägerin hatte Anspruch auf Verlängerung ihrer <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/arbeitszeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitszeit">Arbeitszeit</a> in der höherwertigen Funktion einer Verkaufsstellenverwalterin. Die Personalorganisation des Beklagten sah <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/teilzeitarbeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Teilzeitarbeit">Teilzeitarbeit</a> von 20 Wochenstunden für Verkaufsstellenverwalterinnen nur bei einem Wechsel in die Position einer Verkäuferin vor. Damit erweiterte der Beklagte den Begriff des „entsprechenden Arbeitsplatzes&#8221;. Er war an seine Vorgabe gebunden. Die beiden Hierarchieebenen wurden für die Klägerin durchlässig.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. September 2008 &#8211; 9 AZR 781/07 -<br />
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12. September 2007 &#8211; 18 Sa 231/07 -<br />
<a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a>, Pressemitteilung Nr. 70/08</p>

	Tags: <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/category/vertragsrecht/arbeitsvertrag-vertragsrecht/" title="- Arbeitsvertrag" rel="tag">- Arbeitsvertrag</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/arbeitszeit/" title="Arbeitszeit" rel="tag">Arbeitszeit</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/category/arbeitszeitrecht/" title="Arbeitszeitrecht" rel="tag">Arbeitszeitrecht</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/bag/" title="BAG" rel="tag">BAG</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/teilzeitarbeit/" title="Teilzeitarbeit" rel="tag">Teilzeitarbeit</a><br />

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