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	<title>arbeitnehmerschutz.de &#187; Arbeitssicherheit</title>
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	<description>Blog zum Rechtsschutz der Arbeitnehmer.</description>
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		<title>Sozialgericht Detmold &#8211; Überfall auf Taxiunternehmer ist Arbeitsunfall</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Jan 2009 17:27:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitssicherheit]]></category>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>PM 09.01.2009 &#8211; Diese Entscheidung fällte das Sozialgericht Detmold auf die Klage eines Taxiunternehmers. Dieser öffnete in den frühen Morgenstunden Anfang 2007 die Haustür seiner Privatwohnung, nachdem es dort geklingelt hatte. Statt der erwarteten Taxikunden wurde er von mehreren maskierten Personen überfallen, geschlagen, getreten und gefesselt ohne dass er in der Lage war sich zur Wehr zu setzen. Bei einem Überfall &#8211; so die Kammer &#8211; ist ein notwendiger Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gegeben, wenn ein betriebsbezogenes Tatmotiv vorliegt, z. B. der Überfall zur Entwendung von Geschäftsgeldern erfolgt.</p>
<p><span id="more-87"></span></p>
<p>Dabei liegt ein Arbeitsunfall auch vor, wenn der Beschäftigte außerhalb des Ortes seiner Betriebsstätte Gegenstände des Unternehmens z. B. ihm anvertraute Gelder gegen einen Einbrecher schützt. Dem Einwand der beklagten Berufsgenossenschaft, von einer Betriebstätigkeit könne nur ausgegangen werden, wenn sich der Kläger zur Wehr gesetzt habe, um die im häuslichen Bereich aufbewahrten Geschäfts-gelder vor einem unberechtigten Zugriff zu schützen, folgte die Kammer dagegen nicht. Eine Abwehrhaltung gegenüber dem Täter sei dann nicht erforderlich für die Annahme eines Arbeitsunfalls, wenn ein Überfallener &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; aufgrund der brutalen Vorgehensweise der Täter keine Chance habe, sich zu verteidigen bzw. Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. Zudem war der Überfall wesentlich durch betriebliche Anlässe motiviert, da die Täter kein Privatgeld sondern das Wechselgeld für den Taxibetrieb geraubt hatten. Auch aus diesem Grunde sah das Gericht einen Versicherungsschutz in der Unfallversicherung als gegeben an.</p>
<p>Urteil vom 12.08.2008 &#8211; S 1 U 17/08 &#8211; (rechtskräftig)</p>

	Tags: <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/category/arbeitssicherheit/" title="Arbeitssicherheit" rel="tag">Arbeitssicherheit</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/category/allgemein/" title="Meldungen" rel="tag">Meldungen</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/straftat/" title="Straftat" rel="tag">Straftat</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/unfall/" title="Unfall" rel="tag">Unfall</a><br />

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		<title>BAG: Kein Anspruch auf bestimmte Methode bei Gefährdungsbeurteilung</title>
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		<pubDate>Thu, 14 Aug 2008 15:31:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Arbeitsvertrag]]></category>
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		<description><![CDATA[Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.08.2008, 9 AZR 1117/06 &#8211; Etwas irreführend ist die Pressemitteilung des BAG schon betitelt: Das oberste Arbeitsgericht hatte dem Arbeitnehmer eben keinen Anspruch auf eine bestimmte Methode bei der Gefährdungsbeurteilung zuerkannt. Dass überhaupt ein Anspruch af eine solche Gefährdungsbeurteilung bestand, war zwischen den Parteien &#8211; mindestens zwischenzeitlich &#8211; unstreitig. Dieser Anspruch ergebe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.08.2008, 9 AZR 1117/06 &#8211; Etwas irreführend ist die Pressemitteilung des BAG schon betitelt: Das oberste Arbeitsgericht hatte dem <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> eben keinen Anspruch auf eine bestimmte Methode bei der Gefährdungsbeurteilung zuerkannt. Dass überhaupt ein Anspruch af eine solche Gefährdungsbeurteilung bestand, war zwischen den Parteien &#8211; mindestens zwischenzeitlich &#8211; unstreitig. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 5 Abs. 1 ArbSchG i. V. m. § 618 Abs. 1 Satz 1 BGB bekräftigte nochmals das Gericht, läßt den Schutz aber in der Praxis leer laufen.</p>
<p><span id="more-83"></span></p>
<p>Bestimmten Überprüfungskriterien und -methoden für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung könnten nicht vorgegeben werden. § 5 Abs. 1 ArbSchG eröffnetem dem Arbeitgeber weite Beurteilungs- und Handlungsspielräume. Nun, so wird man feststellen müssen, wäre dann genau zu fragen, wo denn diese Beurteilungs- und Handlungsspielräume aufhören. Es bleibt zu hpoffen, dass das BAG im Sinne eines effektiven Arbeitnehmerschutzes die Kriteien für eine Überschreitung des Beurteilungs- und Handlungsspielraums in Zukunft klar darstellt.</p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel</p>
<p><strong>Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung</strong></p>
<p>BAG, PM Nr. 62/08 &#8211; Der Arbeitgeber hat nach § 5 Abs. 1 ArbSchG durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/gefahrdung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gefährdung">Gefährdung</a> zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Nach § 618 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Dienstberechtigte Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen so zu regeln, dass der Dienstverpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.</p>
<p>Der Kläger reinigt den Fußboden in der Gießerei der Beklagten von Sand und entsorgt ihn. Zu seiner persönlichen Schutzausrüstung gehören ein Schutzhelm, eine Staubmaske, Ohrenschützer und Sicherheitsschuhe. Der Arbeitsplatz des Klägers wurde 2004 von einem Sicherheitsingenieur besichtigt und bewertet.</p>
<p>Der Kläger verlangt die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach bestimmten Kriterien und Methoden, hilfsweise die Ausübung des Initiativrechts der Beklagten gegenüber dem Betriebsrat. Die Vorinstanzen haben Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat keinen Erfolg.</p>
<p><a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> haben nach § 5 Abs. 1 ArbSchG i. V. m. § 618 Abs. 1 Satz 1 BGB einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführt. Sie können jedoch keine bestimmten Überprüfungskriterien und -methoden für die Durchführung vorgeben. § 5 Abs. 1 ArbSchG eröffnet für den Arbeitgeber weite Beurteilungs- und Handlungsspielräume. Mit den engen Vorgaben des Klägers muss die Beklagte auch nicht gegenüber dem Betriebsrat initiativ werden, um eine mitbestimmte Durchführungsregelung der Gefährdungsbeurteilung herbeizuführen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. August 2008 &#8211; 9 AZR 1117/06 -</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2006 &#8211; 6 Sa 339/05 -</p>

	Tags: <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/category/vertragsrecht/arbeitsvertrag-vertragsrecht/" title="- Arbeitsvertrag" rel="tag">- Arbeitsvertrag</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/category/mitbestimmung/betriebsrat/" title="- Personal-/ Betriebsrat" rel="tag">- Personal-/ Betriebsrat</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/arbeitnehmer/" title="Arbeitnehmer" rel="tag">Arbeitnehmer</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/category/arbeitssicherheit/" title="Arbeitssicherheit" rel="tag">Arbeitssicherheit</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/arbeitsvertrag/" title="Arbeitsvertrag" rel="tag">Arbeitsvertrag</a>, <a href="http://www.arbeitnehmerschutz.de/tag/gefahrdung/" title="Gefährdung" rel="tag">Gefährdung</a><br />

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